AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bollinger und Ohr UG (haftungsbeschränkt)

1. Geltungsbereich
1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.2  Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.

2.  Angebot und Vertragsschluß
2.1  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2  Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrages gelten die Warenrechnungen bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung, so muß er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Dritten dürfen sie ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

3.  Preise
3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese gelten für den einzelnen Auftrag, nicht für Nachbestellungen. Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde ab Werk Korb. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und MwSt. nicht ein.

3.2 Sollten seit Vertragsabschluß bis zur Ausführung des Auftrages vier Monate verstrichen sein, so sind wir berechtigt , für uns bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen (z.B. Lohn–oder Materialkosten) im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns auf den Vertragspreis aufzuschlagen.

4.  Zahlung
4.1 Falls nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung sofort ohne Abzug zu erfolgen. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% zu fordern. Falls wir einen weiteren oder höheren Verzugsschaden nachweisen können sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt uns nachzuweisen, daß als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist.

4.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich der Einlösung; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenstand verfügen können.

5. Recht bei Vermögensverschlechterung
5.1 Wird uns bekannt, daß beim Kunden Wechsel protestiert werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, so sind wir berechtigt, auch auf nicht fällige Forderungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis dahin unsererseits die Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.

5.2 Weiter sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und – vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – noch bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Lieferung
7.1  Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.

7.2 Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Angabe über technische Details, Genehmigungen, Freigaben und etwa vereinbarter Anzahlungen.

7.3 Liefer – und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht voraussehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

7.4 Wegen Überschreitungen von Lieferfristen kann der Kunde Schadenersatz nur nach Maßgabe der Nr. 11 dieser Bedingung geltend machen. Darüber hinaus ist die Entschädigung beschränkt auf 0,5 % des Preises für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann.

8. Gefahrenübergang
8.1  Die Ware reist auf dem Weg zum Kunden und auch im Fall einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführenIst, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendungen durch uns vereinbart ist.

8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat , so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

8.2 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandpersonen aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

9.  Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufenden Rechnungen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

9.2 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich akzeptiert.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, sowie sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

9.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des auch wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura- Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem zulässigen Widerrufs durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekanntzugeben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

9.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtungen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen  Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura- Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

9.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Faktura- Endbetrages des Liefergegenstandes zu den ande ren vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt des Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die Vermengung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung des Wertes ist bei abgetretenen Forderungen den Nennwert der Forderung, bei Waren unserer Lieferantenrechnung.

10.  Mängelrügen und Gewährleistungen
10.1 Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb  einer Woche, schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.

10.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachlieferung oder Ersatzlieferung fehl oder verzögert sie sich aus von uns zu vertretenden Gründen unangemessen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

10.4 Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung kommen nur nach Maßgabe nachfolgender Nr. 11 in Betracht.

11.  Haftungsbeschränkung/Schadensersatz
11.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich auch der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche, die auf Verletzung von Pflichten beim Abschluß des Vertrages oder von vertraglichen Nebenpflichten sowie auch auf Gewährleistung beruhen, ausgeschlossen.

11.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind und den Kunden gerade gegen den eingetretenen Schaden absichern sollte.

11.3 Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt insbesondere für die Materialbearbeitung mit Lasertechnik. Hier besteht ein erhöhtes Risiko, daß das zu bearbeitende Schmuckstück (Werkstück) durch den Laserstrahl zusätzlich beschädigt oder zerstört wird. Da die Bearbeitungskosten im Verhältnis zum Wert eines bearbeiteten Schmuckstückes (Werkstückes) relativ gering sind, gilt eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

12.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Waiblingen

12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Vollkaufleuten für beide Teile Waiblingen. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

Stand : Januar 1999